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   OLG Schleswig, 30.01.2017 - 10 UF 153/16   

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https://dejure.org/2017,8589
OLG Schleswig, 30.01.2017 - 10 UF 153/16 (https://dejure.org/2017,8589)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.01.2017 - 10 UF 153/16 (https://dejure.org/2017,8589)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 30. Januar 2017 - 10 UF 153/16 (https://dejure.org/2017,8589)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist bei Beantragung von Verfahrenskostenhilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrenskostenhilfe; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • rechtsportal.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist bei Beantragung von Verfahrenskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 1320
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.06.2012 - XII ZB 658/11

    Bedürftigkeitsprüfung im Verfahrenskostenhilfeverfahren in Familiensachen:

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.01.2017 - 10 UF 153/16
    Die Wertung des Unterhaltsrechts lassen sich nicht ohne weiteres auf die Frage der Berechnung der Bedürftigkeit im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe übertragen (vgl. BGH FamRZ 2012, 1374 ff.).

    Weiterhin hätte es sich aufdrängen müssen, dass spätestens seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2012 (FamRZ 2012, 1374 ff.) sich die abzugsfähigen Fahrtkosten im Rahmen der Berechnung der Verfahrenskostenhilfe nicht nach den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien sondern in Anlehnung an § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII ermittelt werden.

  • BGH, 12.06.2001 - XI ZR 161/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung eines

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.01.2017 - 10 UF 153/16
    Die Antragsgegnerin kann sich insoweit auch nicht auf einen Rechtsirrtum berufen, da sie anwaltlich vertreten war und sie sich das Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen muss (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH NJW 2001, 2720 ff.).

    Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind dann nicht gegeben, wenn die Beteiligte oder ihr anwaltlicher Vertreter (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO) erkennen kann, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht gegeben sind (BGH NJW 2001, 2720 ff.).

  • BGH, 17.07.2013 - XII ZB 174/10

    Berufung in einer Familiensache: Anforderungen an eine fristwahrende

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.01.2017 - 10 UF 153/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist dann nicht schuldhaft versäumt, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Frist Verfahrenskostenhilfe beantragt hat und auf deren Bewilligung vertrauen durfte (BGH NJW-RR 2015, 703; BGH FamRZ 2015, 1103; BGH FamRZ 2013, 1720).

    Zwar darf ein Beteiligter, dem in erster Instanz Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihr bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen auch in der zweiten Instanz ihre Bedürftigkeit bejaht wird (BGH FamRZ 2013, 1720; BGH FamRZ 2005, 789).

  • BGH, 31.08.2005 - XII ZB 116/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.01.2017 - 10 UF 153/16
    Diesem Erfordernis ist jedoch nur genügt, wenn zusammen mit dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch eine ausreichende Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beteiligten nebst der erforderlichen Belege eingereicht wird (BGHZ InsO 2010, 1499, BGH FamRZ 2005, 1901, BGH FamRZ 2004, 1548).
  • BGH, 13.01.2015 - VI ZB 61/14

    Verschuldete Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist: Ausschluss

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.01.2017 - 10 UF 153/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist dann nicht schuldhaft versäumt, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Frist Verfahrenskostenhilfe beantragt hat und auf deren Bewilligung vertrauen durfte (BGH NJW-RR 2015, 703; BGH FamRZ 2015, 1103; BGH FamRZ 2013, 1720).
  • BGH, 19.05.2004 - XII ZA 11/03

    Wiedereinsetzung der bedürftigen Partei wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.01.2017 - 10 UF 153/16
    Diesem Erfordernis ist jedoch nur genügt, wenn zusammen mit dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch eine ausreichende Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beteiligten nebst der erforderlichen Belege eingereicht wird (BGHZ InsO 2010, 1499, BGH FamRZ 2005, 1901, BGH FamRZ 2004, 1548).
  • BGH, 23.02.2005 - XII ZB 71/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung eines Rechtsmittelfrist

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.01.2017 - 10 UF 153/16
    Zwar darf ein Beteiligter, dem in erster Instanz Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihr bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen auch in der zweiten Instanz ihre Bedürftigkeit bejaht wird (BGH FamRZ 2013, 1720; BGH FamRZ 2005, 789).
  • OLG Schleswig, 24.06.2013 - 15 WF 186/13

    Verfahrenskostenhilfe im Scheidungsverfahren: Anzuerkennende Unterkunfts- und

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.01.2017 - 10 UF 153/16
    So hat dieser Senat in der Folge der Entscheidung des Bundesgerichtshofs seine Rechtsprechung aufgegeben (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2014, 57).
  • OLG Schleswig, 25.01.2011 - 15 WF 322/10

    Berücksichtigung der Fahrtkosten zwischen Wohnort und Arbeitsstelle bei der

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.01.2017 - 10 UF 153/16
    Soweit die Antragsgegnerin sich auf eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25. Januar 2011 (15 WF 322/10) beruft, dürfte diese überholt sein.
  • OVG Niedersachsen, 28.01.2019 - 8 PA 90/18

    Beschwerdeausschluss; Grundsatz der Rechtsmittelklarheit; Krankenversicherung;

    Der Abzug von Fahrtkosten ist nach §§ 82 Abs. 2 SGB XII, 3 Abs. 6 DVO auf ... EUR monatlich pro Kilometer gedeckelt (s. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 30.1.2017 - 10 UF 153/16 -, juris Rn. 17f.).
  • OLG Karlsruhe, 02.05.2022 - 18 WF 32/22

    Verfahrenskostenhilfe: Berechnung der Kaufkraftparität eines in der Schweiz

    Insoweit handelt es sich um Kosten, die vom Grundfreibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO erfasst werden (OLG Schleswig vom 30.01.2017 - 10 UF 153/16, FamRZ 2017, 1320, juris Rn. 21; MünchKomm/Wache, ZPO, 6. Auflage 2020, § 115 Rn. 54; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 19. Auflage 2022, § 115 Rn. 31).
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